Satzung
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Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen: „Akademische Gruppe für Kraftfahrwesen (AKAKRAFT) e. V.“ Der Verein steht in engem Kontakt zur Leibniz Universität Hannover.
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Hannover.
§ 3 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins sind:
a) die Vertiefung der kraftfahrttechnischen Aus- und Weiterbildung der Studenten und Mitglieder in enger Bindung an verwandte Institute der Leibniz Universität Hannover,
b) Erfahrungsaustausch mit der Kraftfahrzeugindustrie und
c) motorsportlicher und geselliger Zusammenschluss der Mitglieder.
§ 4 Erhalt des Vereins
Der Verein erhält sich durch:
a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird und die zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Beginn der Mitgliedschaft fällig werden,
b) durch Ersatz der Kosten, die dem Verein durch Nutzung seiner Einrichtungen entstehen und
c) durch Spenden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt und erstreckt sich nicht über die beschlossenen Bei-träge und Umlagen hinaus. Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die aus der Vereinstätigkeit herrühren, ist ausgeschlossen. Eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes bleibt unberührt.
§ 7 Mitglieder
Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder.
Aktives Mitglied kann jeder Angehörige an einer Hochschule (Studierende, Mitarbeiter im wissenschaftlichen, technischen und Verwaltungsdienst, Professoren und andere Angehörige einer Hochschule) sein. Inaktive Mitglieder können ehemalige aktive Mitglieder sowie sonstige Personen mit akademischem Abschluss sein.
§ 8 Aufnahme in den Verein
Mitglied wird, wer
a) einen angemessenen Zeitraum als Gast an den Klubabenden und den Aktivitäten zur Erhaltung der Akakraft teilgenommen hat und
b) als Gast einen Antrag auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied an den Klubabend stellt. Über den An-trag entscheidet der Klubabend in gegebenenfalls geheimer Wahl. Nach einer angemessenen Zeit als vorläufiges Mitglied kann ein Antrag auf Aufnahme als Vollmitglied an die Hauptversammlung ge-stellt werden.
c) Stellt ein vorläufiges Mitglied nicht nach mindestens sechs und maximal 12 Monaten vorläufiger Mit-gliedschaft den Antrag auf Vollmitgliedschaft, erlischt der Status des vorläufigen Mitglieds. Der Antrag auf aktive oder inaktive Mitgliedschaft muss während der Hauptversammlung mündlich oder schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung. Stellt ein aktives Mitglied den Antrag auf inaktive Mitgliedschaft, so entscheidet der Vorstand über den Antrag. Für das Mitglied endet mit Annahme des An-trages die aktive Mitgliedschaft.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden aus der Hochschule. Aktive Mitglieder, die aus der Hoch-schule ausscheiden, werden automatisch inaktive Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
c) durch Ausschluss,
ca. wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
cb. wenn es seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
cc. wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der Satzung nicht nachkommt.
cd. aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann durch jedes aktive Mitglied an den Vorstand gestellt werden, der über den Antrag entscheidet. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied muss vom Vorstand angehört wer-den. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden, die dann end-gültig entscheidet. In den Fällen des Ausschlusses entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Umla-gen.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Rechte der Mitglieder:
a) Teilnahme an den Hauptversammlungen,
b) Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und
c) Nutzung des Vereinseigentums entsprechend der Benutzungsordnung und der Garagenordnung.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder:
a) aktive Mitarbeit im Vereinsleben,
b) Durchführung der vom Vorstand festgesetzten Arbeiten,
c) Befolgung der Garagenordnung und
d) Begleichung der in der Gebührenordnung festgelegten Kostensätze.
§ 12 Arbeitsleistung
Bei Bedarf kann der Vorstand von allen aktiven Mitgliedern abzuleistende Arbeitsstunden festlegen. Pro nicht abgeleisteter Arbeitsstunde muss ein vom Vorstand festzusetzender Betrag bis spätestens Ende des Ge-schäftsjahres an die Vereinskasse gezahlt werden.
§ 13 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Klubabend und
c) der Vorstand.
§ 14 Hauptversammlung
14.1 Aufgaben Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Aufnahme neuer Mitglieder,
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
h) Bestellung der Liquidatoren.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
14.2 Stimmberechtigte
Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied mit einer Stimme. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme von Be-schlüssen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Die Abstimmung geschieht auf Antrag in geheimer Wahl.
14.3 Einberufung
Die Hauptversammlung wird jeweils im 1. Monat eines Geschäftsjahres durch den 1. Vorsitzenden bzw. des-sen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher durch öffentliche Ankündigung, z. B. auf den Webseiten der Akakraft oder im Emailverteiler der Akakraft oder durch schriftliche Benachrichti-gung zu erfolgen Bei Bedarf können weitere Hauptversammlungen einberufen werden.
14.4 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist die Hauptversammlung, wenn
a) die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und
b) mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine weitere Hauptversammlung frühestens zum 10. Tage, spätestens jedoch zum 30. Tage nach der Hauptversammlung einberufen, die bereits durch Anwesen-heit des Vorstandes nach § 26 BGB beschlussfähig ist.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt schriftlich, soweit ein Mitglied des Vereins dies verlangt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) einem Schriftwart und
b) einem Beisitzer.
Der Beisitzer kann auch ein inaktives Mitglied sein. Der erste Vorsitzende muss aktives Mitglied sein und sollte an einer Hochschule immatrikuliert sein. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Hauptversammlung zu-gewiesen sind.
§ 16 Klubabend
16.1 Aufgaben
Der Klubabend entscheidet über Belange des täglichen Vereinslebens, soweit diese nicht durch die Hauptver-sammlung entschieden werden müssen oder durch den Vorstand entschieden werden können. Insbesondere beschließt er die Aufnahme vorläufiger Mitglieder und die Gebührenordnung mit Ausnahme der Mitglieds-beiträge.
16.2 Stimmberechtigte
Der Klubabend ist beschlussfähig, wenn 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entschei-det mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens je-doch einmal im Monat. Über die Beschlüsse des Klubabends ist Protokoll zuführen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Satzung lässt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stel-le der unwirksamen Regelung tritt die Regelung, welche nach Auslegung dem Sinn und Zweck der unwirksa-men Regelung weitestgehend entspricht, hilfsweise die gesetzliche Regelung.
Hannover, 27.1.2007
